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Betreuungs- und Unterbringungssachen

Im württembergischen Landesteil erfolgt die Einrichtung einer Betreuung seit Januar 2018 durch die Gerichte.

Desweiteren ist das Amtsgericht auch für folgende Maßnahmen zuständig, und zwar:

Einwilligungsvorbehalt

Der Einwilligungsvorbehalt (früher: Entmündigung) kann zusätzlich zur Betreuung angeordnet werden, wenn dies zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist.

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen

Auf Antrag des Betreuers oder eines Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht, die Erstreckung auf solche Maßnahmen muss in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt sein) kann das Gericht solche Maßnahmen wie die Anbringung eins Bettgitters, Bettgurtes oder Rollstuhlgurtes genehmigen.

Unterbringung

Auch die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung kann auf Antrag des Betreuers oder des Bevollmächtigten unter den genannten Voraussetzungen genehmigt werden.

Antragstellung

Den Antrag auf Einwilligungsvorbehalt kann nur ein Betreuer stellen. Eine Vorsorgevollmacht genügt nicht.
Anträge auf Genehmigung der Unterbringung und freiheitsentziehender MAßnahmen können auch Bevollmächtigte stellen.

Erforderlich ist ein formloser schriftlicher Antrag. Es gibt kein Antragsformular! Der Antrag ist zu begründen, die Vollmacht oder Betreuerbestellung ist in Kopie beizufügen. Außerdem sind Name, Anschrift und, sofern bekannt, auch die Faxnummer des derzeit behandelnden Arztes anzugeben. Sinnvoll für den Fall von Rückfragen ist auch die Angabe von Telefonnummer und Telefaxnummer des Antragstellers.

Hier können Sie weitere Einzelheiten erfahren zur Betreuungsverfahren und Unterbringungsverfahren.

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